Schadenmeldung/Schadenaufnahme
Hörgeräte-Versicherung

Bitte füllen Sie nachfolgende Felder vollständig und richtig aus. Nachdem Sie alles ordnungsgemäß eingegeben haben benötigen wir noch folgende Unterlagen:

  • Kaufrechnung/Reparaturrechnung über die Neuversorgung/Reparatur
  • Bestätigung Ihrer Krankenkasse zur Kostenübernahme

    (Falls Ihre Krankenkasse keine Kosten übernimmt, benötigen wir trotzdem eine Bestätigung)

    Sollten Ihnen Unterlagen die wir als Versicherer zur Schadensbearbeitung benötigen nicht vorliegen bitten wir Sie uns diese nachzureichen, gerne via E-Mail [email protected], Fax 08266/86222-20 oder auch postalisch.

    Haben Sie Fragen zur Erstattung im Schadensfall? Alle Informationen erhalten Sie unter „Häufige Fragen“.


  • Persönliche Angaben (des Versicherungsnehmers)
    Schadentag* (Wann ist der Schaden eingetreten?)
    Schadenort* (Wo hat sich der Schaden ereignet?)
    Schadenbezeichnung* (Schadenart)

    Vom Schaden betroffen ist:

    Schadenhergang* (Genaue Schadenschilderung)
    Wer hat den Schaden verursacht (Name und Anschrift des Schädigers)
    Zusätzlich erfolgte Meldung bei (Eine Kopie der Meldebestätigung ist einzureichen)

    Versicherer

    Policen-Nr

    Versicherer

    Policen-Nr

    * WICHTIG: Eine Kopie der Meldebestätigung von Ihrer Krankenversicherung ist immer beizufügen!

    Weitere Unterlagen sind beigefügt:*

    *Falls Ihnen die Unterlagen noch nicht alle vorliegen können Sie uns diese gerne per Mail [email protected], Fax: 08266/86222-20 oder auch postalisch nachreichen.

    Anlagen

    Dateien hier ablegen

    Bevor Sie das Aufnahmeformular bestätigen, überprüfen Sie bitte die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Beachten Sie dabei die nachfolgende "Gesonderte Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit".
    Gesonderte Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit

    Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, bedarf es Ihrer Mitwirkung.

    Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, bedarf es Ihrer Mitwirkung.

    Gemäß den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Darüber hinaus können wir verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.

    Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, bedarf es Ihrer Mitwirkung.

    Machen Sie entgegen den vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

    Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.

    Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

    Hinweis

    Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.